Schlesische Stammlinie der Familie Hoffmann

Hierzu siehe insbesondere die grundlegende Arbeit von Walter Latzke, "Die Schlesische Erbscholtisei", Schriftenreihe Kulturwerk Schlesien, Würzburg 1959

Der Grundherr wirtschaftete in der Regel mit einem Amtmann, Vogt oder Schulzen. Dies geschah je nach der Weitläufigjkeit seiner Besitzungen. Diese Schulzen organisierten entsprechende Rodebauern und die Dorfansiedlung.

 

http://www.sachsenspiegel-online.de/cms/ s. Anhänge Lit.-Bildnachweis 13

Nachdem der Grundherr einen Schulzen gefunden und eingesetzt hatte, musste dieser die Besiedlung auf eigenes unternehmerisches Risiko gestalten.

Als Beispiel für das unternehmerische Risiko sei eine Urkunde einer Besiedlung städtischer Struktur (Brieg) angeführt:

1248“nachdem nun aber Uneinigkeit zwischen den Locatores ausgebrochen, Einige gestorben und Andere in Dürftigkeit gerathen sich für ihren Antheil an der Aussetzung mit Gelde haben abfinden lassen, hat der Herzog dem letzen der Locatores Orthlifus auf dessen Bitte gestattet, die Erbvogtei an Konrad genannt de Nysa zu verkaufen.“ (CDS)

Zu dörflichen Lokatoren/Schulzen sind ortskundige oder entsprechend erfahrene Gefolgsleute (Hofleute, Diener oder Hofmänner) ernannt worden.

Natürlich wurden insbesondere völlig neue Dörfer angelegt.

Ein deutsch-rechtliches Dorf von ca. 50 Hufen insgesamt erhielt in der Regel eine Kirche und einen Schulzen. Der dörfliche Schultheiß war meist auch Richter der niederen Gerichtsbarkeit. Im friesischen und fränkischen Recht war er ein Hilfsbeamter der Grafen, betraut mit der Einziehung von Geldern und der Vollstreckung von Urteilen, meist auch Hundertschaftsführer. Gleichartige oder ähnliche Amtsstellungen waren Amtmann, auch Hofmahn, Fronbote, Meier, Vikar, Villicus, Vogt (in alphabetischer, nicht zeitlicher Reihenfolge). Im Französischen entspricht dem Schultheiß der Maire, im Englischen der Bailiff oder Mayor (Wikipedia).

Wenn polnische kleinere Dörfer (auch aus Grangien hervorgegangene Dörfer) bereits bestanden, wurden sie hier und da in deutsch-rechtlichen Hufendörfern zusammengefasst. Dies geschah oft bei Verkauf der Dörfer durch die Grundherren.

Wie viele Polen oder Deutsche in einem solchen Ort wohnten, kann man nicht genau feststellen. Grundsätzlich aber führt die „Villikation und Hufenverfassung…zu einer Überwindung von Stammesstrukturen“ (Mitterauer, S.66). Polen und Deutsche lebten oft miteinander, auch wenn es Dörfer gab, die nur von Polen oder Deutschen bewohnt waren. Dörfer, die polnisch geprägt waren, hatten z. B. den Vorsatz „polnisch", wie bei Polnisch-Kniegnitz (bei Breslau) erkennbar.

Damals stellten sich andere Fragen für den Schulzen.

1. Finde ich die richtigen Leute (also Personalpolitik), die eines Tages zinsfähig sein werden?

2. Werden die Leute nach den ersten steuerfreien Jahren weiterziehen, wenn sie nicht zufrieden sind? Dies war ihr Recht.

3. Können sie gut wirtschaften?

Solche Entscheidungen konnten das spätere Vermögen der dörflichen Lokatoren erheblich beeinflussen. Dies galt besonders für die frühen Jahre der Besiedlung.

Außerdem war in der Siedlerzeit die Erbscholtisei mit ihren Freihufen nicht mit Diensten belegt. Eine Scholtisei konnte verkauft werden.

Back-, Fischerei-, Fleisch- Mühlgerechtigkeiten sowie das Brau- und Schankrecht brachten das Versorgungsmonopol. Dafür mussten die Schulzen im Forderungsfall in den frühen Siedlungszeiten in der Regel ein Pferd mit Reiter stellen oder mussten den Vogt und sein Gefolge bei den Dingetagen (Gerichtstage) versorgen.

Später waren dafür oft Zinsen fällig.

Ein spezifischer Vorteil für die Scholzen der frühen Siedlungszeit war die Richterstelle, die Scholtisei, in dem von ihnen gegründeten Ort, die oft erblich verliehen wurde (Erbscholtisei). Aus diesem Grunde wird die Erbscholtisei auch „das Gericht" genannt.

Das Dorfrichteramt (Erbschulzenamt) hatte die niedere Gerichtsbarkeit inne, also Streitfälle im Dorf ohne Blutrecht.

Dafür gab es ein Drittel der Gerichtskosten, den so genannten dritten Pfennig.

Ein Bild des Löwenberger Schöffenbuches weist den Schulzen darauf hin, an wem er sich bei der Rechtssprechung ein Beispiel nehmen soll, nämlich an Christus, dem Richter des jüngsten Gerichtes.

Das Bild ist aus dem 14. Jahrhundert. (Bildnachweis 14, s. Anhänge-Lit.)

Allerdings dachten die Zeitgenossen ziemlich zeitentsprechend über das, was gerecht wäre.

Wir sehen zwei Päpste, einen König und Nonnen in die Tür des Paradieses eintreten.

Wer rechts in den Rachen des Todes oder Teufels geprügelt wurde, ist nicht so leicht erkennbar.

Dingetage waren Gerichtstage des höheren Gerichts.

Sie fanden in der Regel drei Mal im Jahr vor Ort statt. Daher kommt der Spruch: "Aller guten Dinge sind drei". (Dinge kommt in diesem Fall vom germanischen „Thing").

Der Schulze hatte je nach Lehnbrief /Lokationsurkunde circa 3-16 Jahre Steuerfreiheit (die genaue Regelung ergibt nur der Lehnsbrief oder die Lokationsurkunde -16 Jahre erwähnt eine Urkunde von 1293 aus Ratibor, CDS). Mehr Jahre wurden bei flämischer Hufe (kleine Hufe) und weniger Jahre bei fränkischer Hufe (große Hufe) gerechnet, aber es gab auch andere Varianten. Die Bodenqualität wurde mit beachtet. Später fallen solche Privilegien mehr und mehr weg.

Es blieb nur die Aufgabe, für die Herrschaft den Zehnt und den Zins zu erheben.

Häufig waren Zins und Zehnt in den Abgaben gemeinsam enthalten, so dass sie nur rechnerisch auseinander gehalten werden konnten (Schölzel, Nimptsch, S. 235).

Im Jahr 1274 wurde der Zehnt mit einem Vierdung, ¼ Mark pro Hufe angesetzt, wofür folgender Beleg steht: „…und die Kirche nur den Zehnten, nämlich von der Hufe einen Vierdung erhält…".

Die Siedler konnten ihr aus dem Reich gewohntes Recht mitbringen und in Polen anwenden. Dies förderte den Siedlungswillen.

Die mordernen Pflüge (schwerer Eisenumbruchspflug) verschafften den Siedlern Vorteile.

Die Kirche versuchte zunächst, das gewohnte polnische Recht festzuhalten.

Die Breslauer Bischöfe wollten insbesondere nicht auf den „decimus Papalis" (päpstlichen Zehnt) verzichten, den die deutschen Siedler anfangs ablehnten.

Später mussten auch Deutsche, zum üblichen Zehnt den Peterspfennig dazu zahlen (großer Zehnt - poln. Recht, wegen der Unterstellung unter den Hlg. Stuhl).

Es war der zehnte Teil des eingesammelten Zehnten im Bistum, der nach Rom abgeführt werden musste. Diesen zahlten aber nicht die Bischöfe, wie gedacht,  sondern forderten ihn von den Zehnt pflichtigen Polen.

Der Sachsenspiegel war das wichtigste Rechtsbuch des Mittelalters, also dieser Zeit. Seine Bedeutung für Schlesien erwähnt J. Klapper (Gesch. Schl., S..394).

Ein Lehen auf ein Bauermeisteramt (Erbschulzenamt) vererbt der Bauermeister auf den Sohn, obwohl er keinen Heerschild hat, und er kann damit auch an einen anderen Herrn folgen, er kann es aber nicht weiter verleihen; man kann ihn damit auch an einen anderen Herrn weiter verweisen. Bei der Lehensfolge kann er keinen Herrn, es sei Frau oder Mann, ablehnen. Aufgrund dieses Lehens kann er auch nicht Zeuge sein oder Urteil finden gegenüber einem Mann mit vollkommenem Heerschild“. (Sachsenspiegel-online s.o.)

Bild aus dem Sachsenspiegel (Bildnachweis s.o.15) (um 1260),

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Belehnung des Bauermeisters 

(Erbscholz, schlesisch: Erscholtiseibesitzer)

Der Sohn steht in rotem Rock hinter dem Bauermeister/Schulzen.

Hier sehen wir in etwa das Erbschulzenrecht dargestellt und zugleich, dass eine selbständige Weitergabe des Schulzenlehens nur erblich, nicht anders möglich war. (Der Sohn in rotem Rock umfasst die vom Vater erwachsende Ähre (Hinweis auf das väterlich geerbte Lehen). 

Die zweite Bildzeile zeigt, dass eine eigenständige Lehensweitergabe an Nichterben nicht möglich war. Die Lehnsweitergabe an einen nichtErbberechtigten, den rechts stehenden jungen Mann in grau mit leerem Wappenschild, muss mit Hinweis auf das väterliche Erblehen abgelehnt werden.

„In den Scholzen …erwuchs eine eigenartige, Dorf für Dorf durch das ganze Land hin verbreitete Klasse. Zwischen Adel und Bauern in der Mitte stehend, die Scholtiseien zu Lehen besitzend, aber selber bewirtschaftend, bereicherte sie den gesellschaftlichen Aufbau …wie ihr schon das Gericht und die Verwaltung im Dorf übertragen war.“ (Gesch. Schlesiens)

“Dazu waren den (dörflichen) Lokatoren (Scholzen) meist noch namhafte Rechte zugewiesen: Trift für 100-300 Schafe mit eigenem Hirten…, manchmal auch ein Anteil am Hufenzins der Bauern…Ganz regelmäßig aber bezog er als Erbrichter oder Schultheiß ein Drittel der Gerichtsgefälle". (Latzke)

So befand sich der Schulze „ …In einer günstigeren wirtschaftlichen Position“, da er zur“…zahlenmäßig wesentlich kleinere(n) Gruppe der Dorfältesten und zumeist rossdienstpflichtigen Lehnbauern…“ gehörte. (Hermann, Slawen in Deutschland). 

Natürlich gab es auch Konflikte unter den Lokatoren, die durch Rechtsmittel beseitigt wurden (Anrufung der herrschaftlichen Gerichtsbarkeit), oder aus denen andere Konflikte entstanden. Mit Veränderungen von Urkunden (teilweise wegen Verlust erneuert, auch Fälschungen) wurde versucht zu glätten oder Besitz zu bestätigen und zu erlangen.

Auch das führte zu erheblichem Streit.

Lehen wurden vergeben und immer wieder von den Besitzern bei Finanzbedarf veräußert, gegebenenfalls zurückgekauft oder getauscht, was eigentlich bei der Vergabe von Lehen nicht vorgesehen war.

Grundherrschaften waren so nicht prinzipiell ortsgebunden.

Auch freie Bauern konnten ihre Grundstücke verkaufen.

Es erwuchs nicht nur aus polnischem und deutschem Recht ein Konfliktpotential.

Beide mussten vielmehr mühsam durchgesetzt und angeglichen werden.

Auch die Interessen des Herzogs, der Klöster, der Bischöfe und der Grafen unterschieden sich sehr.

Die Bauern der Bischöfe und Klöster rodeten u.a. auch in den herzoglichen Grenzwald hinein, legten ohne Erlaubnis des Herzogs deutsche Dörfer an…Dieses…nach dem Mongolensturm zunächst stillschweigend geduldete Vorgehen führte später zu einem heftigen Zusammenstoß zwischen Herzog Heinrich IV. und Bischof Thomas II. von Breslau…“ (Menzel,a.a.O., S.143).

Ganz anderen Streit berichten die Urkunden des Klosters Kamenz:

Herzog Heinrich von Schlesien verträgt den Abt und die Brüder des Klosters mit dem Grafen Mrosco und dessen Bruder Gerlach über beiderseitige Ansprüche an mehreren Dörfern“. (XXIV. 1262, April 12, Breslau -1253 wurde Mrotczko als Kastellan von Ritschen erwähnt.) Hierbei handelte es sich um Stiftungs- und Erbstreit.

Warum siedelten Bauern anderswo?

Bauernsöhne verließen den elterlichen Hof, um weiterer Erbteilung vorzubeugen.

Sie erhielten bei Möglichkeit Ackergerät u.ä., vielleicht auch Erbegeld, um notwendige Aufwendungen für einen Neuanfang zu finanzieren. Außerdem waren die Siedlungsversprechen von Steuervergünstigungen und neuen Erbhöfe verheißungsvoll. Bei Scheitern gab es die Möglichkeit zur Rückkehr oder Ansiedlung anderswo.

In der Hoffnung sich zu verbessern, suchte man sein Glück an neuen Orten.

Die Hufe
ist ursprünglich die „terra unius familiae", also ein Familienbetrieb für ein bäuerliches Ehepaar (Mitterauer).
Für 1 ½ Hufen konnte man 1316 noch eine capellula" (kleine Kapelle) mit ewigem Licht und einem Messdienst erbauen und spenden.
1 große Hufe= 25 ha (fränkische)
1 kleine Hufe= ca. 16,8 ha (flämische) /
So besaß z.B. ein Zweihufenbauer manchmal nicht weniger als 20 kleinere Ackerstreifen, die oft kilometerweit voneinander entfernt lagen (Link: Golschau –Internet).

Quellen zur Scholtisei aus dem Codex Diplomaticus Silesiae (CDS):

1221, 31.12. H. dux Zlesia stellt in Nimptsch dem Menoldus eine Urkunde zur Aussetzung von 50 Hufen aus, frei von Zehnt und Zins im Ort Budsow (Bauze- gehörte damals zum Kastellaneibezirk) (s. Schölzel, Nimptsch, 1974).
1293: „die Scholtisei (Wiesenthal) hat 3 Hufen , eine Schenke, den dritten Pfennig vom Gerichte, einen Fleischer und Bäcker, eine von allen Diensten freie Hufe, einen Fischteich, eine Mühle, einen Hopfengarten und einen dem Hopfener zustehenden Garten und eine am Dorfe liegende Wiese, alles frei dem Herrn des Dorfes gehörig".
(CDS T.7cz.3 Regesten zur schl. Geschichte 3.Teil. Bis zum Jahre 1300.)
Zinsen für eine 3 Hufen große Scholtisei: 9 schwere Mark Schock Zins.
Die Erbscholtisei Domslau entrichtete noch 1852 genau die Beträge, die 1514 vorlagen:
3 zinsbare Hufen= 3 Schwere Mark oder 6 Rthl, 12 Sgr. Preuss. Courant Erbzins außerdem 3 Malter Dreikorn (Weizen, Roggen, Hafer) außerdem ein Kalb und eine Mahlzeit zu den Dingetagen.
Zinsen für andere Hufen: 2 schwere Mark je Hufe
2 Hühner
20 Eier
1 Schweineschulter
1 Rthl. Und 18 Sgr. Robotgeld
Der Kretscham zahlt Schankzins.
Kretscham 9 Rhtl 18 Sgr.1 Kalb,3 schwere Mark oder 6 Rthl 12 Sgr. 3 Malter Dreikorn
Der Kretscham in Domslau 9 Rthl ,18 Sgr. Oder 9 Schwere Mark Schankzins.1Rthl 2 Sgr.oder 1 Rthl Schles. 8 Sgr..

Kretschamverkäufe:

(s.a. die Verkäufe unter Stammlinie Senitz und Gr. Kniegnitz)

um 1676 - 1699 die Hufe zu 700 Rthl.
1700 - 1739 die Hufe zu 1100 Rthl.

Die Freihufen erlegen in der Regel keinen Getreidezins dagegen einen höheren Geldzins als die Zinshufen.

1334:Br. Winand, Abt des Marienklosters zu Heinrichau bek., dass er dem fürsichtigen Mann Sidilmann, seinen Bauern in Bertoldi villa Gericht und die Scholtisei daselbst mit allen Rechten und Nutzungen für 50 Mk. Pr. Gr. verkauft hat; und zwar soll der Schulze den dritten Gerichtspfennig“<…und so weiter…>“4 Mk. laufender Münze für Rossdienst, wozu rechtmäßig jeder Schulze für die Dorfgemeinde verplichtet ist, leisten … “ >… einen Verkauf darf er nur an einen rechtschaffenen Mann vornehmen>…“Für etwaige Verletzungen der Freiheit des Schulzen durch Auferlegung von Abgaben aus fürstlicher Macht soll das Kl<loster> einzutreten nicht gehalten sein“wohl aber bestrebt sein, alles bei Freiheit zu erhalten.(Kopialbuch des Wiener Hedwigsstifts in der Wiener Staatsbiliothek fol 85.) (CDS) Wo lag das Dorf „Bertoldi villa"? Angenommen wird Bärzdorf bei Münsterberg.

Diener/Ministeriale, die als Scholzen eingesetzt wurden.
Unter den einfachen Dorflokatoren begegnen auch herzogliche und bischöfliche "fideles, Ministri, famuli, servientes, ministeriales, Kämmerer und Dienstleute, einmal sogar ein Koch und ein herzoglicher Landmesser, …" (Menzel S.215) (s. a.CDS 1204 für polnische Hospites, freigelassene Ministerialen , Famuli und andere, z. B. Bäcker, hier als freie Siedler zu verstehen.)
1251 Bischof Bruno von Olmitz bestätigt seinem Diener Berthold das Dorf Hirsitz (Girice)… als erbliches Lehn.
1253 Bischof Thomas gestattet dem Radzlaus, dem Diener des Eccehard und dem Smilo das Dorf Rothsürben…zum deutschen Rechte auszusetzen.
1254/1253 Diener des Domherren Ekkehard sind Schulzen CDS/861
1266 CDS.T.2, 5.Okt.:“Bruno von Olmütz verleiht seinem Diener (famulus) Dietrich von Brod die von ihm erkauften 1 ½ Hufen in Mathisdorf (Matzdorf Troppau) zu Lehnrecht."
1292 seinem Diener Gerung 2 Freihufen 5.JUNI:


Lehnschulze
„Man hat es für ein Kennzeichen Slavischen Ursprunges eines Dorfes angesehen, wenn es darin keinen Lehnschulzen giebt, da das Vorhandenseyn eines solchen Vorstandes vom Dorfgericht auf eine Deutsche Dorfeinrichtung hinweiset“. Dies war aber nicht immer der Fall. Für Slaven sind dort auch andere Beispiele angeführt! So, ist zu lesen in: CDB= codex diplomaticus brandenburgensis.

Ein Freibauer war in grundherrlicher (feudaler) Zeit ein von gutsherrlichen Pflichten und Diensten freier Bauer. „Bei den Lokatorenhufen handelte es sich im Gegensatz zu den bäuerlichen Zinshufen um sog. Freihufen. Sie waren nicht nur in den allgemeinen Freijahren, sondern dauernd von allen Zins und Zehntzahlungen befreit.“ meint Menzel, S. 259.
Hier hätte ich meine Fragen: dauernd? Oder gemäß Angabe der Lokationsurkunde! Dazu o.g. Beleg von 1334 >…“Für etwaige Verletzungen der Freiheit des Schulzen durch Auferlegung von Abgaben aus fürstlicher Macht soll das Kl<loster> einzutreten nicht gehalten sein“…wohl aber bestrebt sein alles bei Freiheit zu erhalten.(Kopialbuch des Wiener Hedwigsstifts in der Wiener Staatsbiliothek fol 85.) (CDS)
Das Recht am Freigut war einem Eigentumsrecht (um diese Zeit bei Zustimmung des Grundherrn) vergleichbar.
Die Lokatoren-Hufen waren aber kein ausschließliches Eigentum (allod), sondern sie wurden zu erblicher Leihe besessen. Allerdings wurde der Besitz als Eigentum angesehen und auch so bezeichnet „Eigen" zumal er vererbbar war. (Menzel S. 260) Diese Freiheit weist den Besitzer natürlich als persönlich freien Mann aus.
Freihöfe werden oft mit fränkischen Siedlern verknüpft.
Wir kennen heute noch den Begriff „frank und frei sein.“ (was auch aus dem Wort Franke=Freier erklärt werden kann). Auch Thüringer, Sachsen und Brandenburger siedelten in Schlesien und konnten natürlich ebenso Freibauern sein.

Die Bauern in Polen hatten ebenfalls standesbezogene Bezeichnungen
-Kosmaten: sind Bauern
-Kmetones: Sie waren ursprünglich Halbfreie konnten auch Zinspflichtige im Dienste des Herzogs werden. Sie erhielten Siedlerrechte und Freiheiten, wie andere Siedler auch. Ob sie nur als Leibeigene (in Erklärung eines Autors) anzusehen sind, bleibt darum fraglich. Folgender Text vom Jahre 1292 (19. Nov.) belegt:
„Nos Premizl Dei gracia dux Polonie recongnoscimus thenore presencium / publice profitentes, quod ad peticionem dilecti et specialis nostri kmetonis, magistri / Thassonis1, dedimus sculteto suo Gosslao super locacione sua, que wlgariter / Orpiseuo nuncupatur2, dedimusa duodecim annorum libertatem a poradlne et ab aliis omnibus solucionibus, que nostro dinoscuntur dominio pertinere (geben wir 12 freie Jahre von der Pflugsteuer und von allen anderen herrschaftlichen Abzahlungen). In huius rei testimonium et cauthelam presentem litteram nostri sigilli munimine confirmamus. Datum in Pisdr anno gracie Domini Mo CCo LXXo IXo per manus Thilonis scriptoris nostri3”.
Kmethonen konnten also wie Siedlerbauern zinsfrei werden, wie die deutschen Bauern auch.
Vergleiche auch Trebnitzer Urkunden 1202-04 !!!
-Smurden: das sorbische Wort wird in der Chronik von Oschatz des Samuel Hoffmann so gedeutet:
“ mit welchen man einen Drescher oder einen Leibeigenen, der tägliche Dienste thun musste“, benannte. Gleiche Bedeutung wird das Wort Smerden oder Smarden haben.
Keine Standesbezeichnungen sind folgende Begriffe:
-Narodnizi sind allgemein polnischstämmige Leute.
-Hospites wurden als ins Dorf zugezogene Gäste, also Fremde bezeichnet, das konnten Polen und Deutsche sein (vgl. Urkunde 1204 von Trebnitz).
Mit den letzteren zwei Begriffen sind diverse Berufsgruppen verbunden.