Lehnsrecht bei Bauermeistern /Erbschulzen
Auszug aus dem Sachsenspiegel
"Ein Lehen auf ein Bauermeisteramt vererbt der Bauermeister auf den Sohn, obwohl er keinen Heerschild hat, und er kann damit auch an einen anderen Herrn folgen, er kann es aber nicht weiterverleihen; man kann ihn damit auch an einen anderen Herrn weiterverweisen; bei der Lehensfolge kann er keinen Herrn, es sei Frau oder Mann, ablehnen. Aufgrund dieses Lehens kann er auch nicht Zeuge sein oder Urteil finden gegenüber einem Mann mit vollkommenem Heerschild.
Kapitel LXXXIV.
Das ganze Lehenrecht habe ich nun zu Ende gebracht. Doch sagen einige Leute, daß es noch weitere (Arten von) Belehnungen gebe, die zu einer bestimmten Zeit ein Ende nehmen, wie das Schildlehen, das mit dem Schild ende und das Gebäudelehen, das ende, wenn der Mann nicht mehr darin wohnt. Das ist alles unrichtig, denn jede Belehnung, die der Herr dem Mann gewährt, soll von lebenszeitlicher Dauer sein, es sei denn, daß der Mann das Gut aufläßt oder daß es ihm durch das Lehensgericht abgesprochen wird. Über das Recht könnte man leicht Bescheid geben, wären da nicht so viele, die auf Unrecht trachten und unrecht handeln zu ihrem Eigennutz und das dann noch für Recht ausgeben; täte man das ihnen an, es würde sie wohl Unrecht dünken, denn es ist niemand so ungerecht, daß es ihn nicht unbillig dünkt, wenn man ihm Unrecht tut. Darum bedarf es mannigfaltiger Rede, bis man den Leuten beibringt, wie man Recht tut, und bis man sie lehrt, wie sie Unrecht durch Recht vermeiden und wieder zum Rechten wenden. Wer zu allen Dingen gerne das Rechte sagt, zieht dadurch manchen Haß auf sich; damit soll sich der rechtschaffene Mann trösten um Gott und seiner Ehre willen."
Foto nach Breughel
Zur Hufe:
1541. Mai 13. Brieg. Barth. Rurszdorf, Dech., Bened. Bitzko, Kust., Geo. Lerisch, Jeron.
Freitag vor W ei s s e, Joh. Hoffmann, Joh. Winterhocke, Melch. Springer,
bestätigen, dass Jorge Philipp, Scholz zu Konradswaldau, den Mathis Jeschke
bezüglich dessen Ansprüchen an die Scholtisei abgefunden hat durch die sogen. Königs-
hufe, welche zwar zinsbar, aber frei von Hofarbeit ist. O. Z. Wiener KopiaIb. f. 84. [1714] No. 1588 ist abgedruckt bei B o h m e, diplomatische Beitrage IV. 110.
Internetrecherche